All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen von Zinne­cker Steintechnik

I. Gel­tungs­be­reich
1. Die nach­fol­gen­den all­ge­mei­nen Verkaufs‑, Lie­fer- und Repa­ra­tur­be­din­gun­gen (im Fol­gen­den kurz AGB) gel­ten für Ver­trä­ge zwi­schen Zinne­cker Stein­tech­nik, ver­tre­ten durch den GF (Geschäfts­füh­rer), Herr Georg Zinne­cker, Bräu­feld 20, 84168 Aham (im Fol­gen­den kurz Zinne­cker Stein­tech­nik) und ihren Kun­den (Ver­brau­cher und Unter­neh­mer).
2. Ver­brau­cher ist jede natür­li­che Per­son, die ein Rechts­ge­schäft zu Zwe­cken abschließt, die über­wie­gend weder ihrer gewerb­li­chen noch ihrer selb­stän­di­gen beruf­li­chen Tätig­keit zuge­rech­net wer­den kön­nen, § 13 BGB.
3. Unter­neh­mer ist eine natür­li­che oder juris­ti­sche Per­son oder eine rechts­fä­hi­ge Per­so­nen­ge­sell­schaft, die bei Abschluss eines Rechts­ge­schäfts in Deutsch­land und in Aus­übung ihrer gewerb­li­chen oder selb­stän­di­gen beruf­li­chen Tätig­keit han­delt, § 14 BGB.
4. Ent­ge­gen­ste­hen­de oder auch von die­sen AGB abwei­chen­de bzw. ergän­zen­de Bedin­gun­gen des Kun­den, der Unter­neh­mer ist, wer­den nicht aner­kannt. Aus­nah­men kön­nen in Schrift­form und mit Fir­men­stem­pel fest­ge­hal­ten wer­den.
5. Indi­vi­du­el­le Ver­trags­ab­re­den haben immer und stets Vor­rang vor die­sen All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen, wenn die­se in Schrift­form fest­ge­hal­ten und mit Fir­men­stem­pel ver­se­hen sind. II. Wider­rufs­recht für Ver­brau­cher Ver­brau­chern steht in bestimm­ten gesetz­lich gere­gel­ten Fäl­len ein Wider­rufs­recht zu. In die­sem Fall beleh­ren wir Sie hier­über geson­dert. Unter­neh­mer­kun­den wird kein frei­wil­li­ges Wider­rufs­recht gewährt.

III. All­ge­mei­ne Ver­kaufs- und Lieferbedingungen

1. Ver­trags­schluss und Ver­trags­spra­che
1.1. Auf Anfra­ge des Kun­den erstellt Zinne­cker Stein­tech­nik, sofern kei­ne abwei­chen­de Ver­ein­ba­rung getrof­fen oder auf dem Ange­bot aus­drück­lich eine ande­re Rege­lung bestimmt wur­de, ein unver­bind­li­ches sowie befris­te­tes Ange­bot und sen­det die­ses dem Kun­den zu. Der Kun­de hat anschlie­ßend sodann die Mög­lich­keit schrift­lich und frist­ge­recht das Ange­bot gegen­über der Fir­ma Zinne­cker Stein­tech­nik zu bestä­ti­gen. Erst mit der, auf die Bestä­ti­gung des Kun­den fol­gen­den ver­bind­li­chen Auf­trags­be­stä­ti­gung der Fir­ma Zinne­cker Stein­tech­nik kommt der Ver­trag zwi­schen Zinne­cker Stein­tech­nik und dem Kun­den zu Stan­de.
1.2. Ange­bo­te von Zinne­cker Stein­tech­nik gegen­über Unter­neh­men sind grund­sätz­lich immer frei­blei­bend. Gegen­über Ver­brau­chern nur, wenn dies in dem Ange­bot aus­drück­lich als „frei­blei­bend“ oder „unver­bind­lich“ gekenn­zeich­net und dekla­riert wur­de.
1.3. Ver­trags­spra­che ist deutsch, aus­nah­men kön­nen mit Qua­li­fi­zier­ten Dol­met­schern voll­zo­gen wer­den. 2. Lie­fe­rung Zinne­cker Stein­tech­nik lie­fert immer ab Lager an die vom Kun­den ange­ge­be­ne Adres­se in Deutsch­land. Ist der Kun­de Unter­neh­mer, geht die Gefahr mit Über­ga­be der Ware an den Spe­di­teur bzw. bei Abho­lung durch den Kun­den, bei Ver­sand­be­reit­schaft auf den Kun­den über.

3. Prei­se, Zah­lungs­be­din­gun­gen und Eigen­tums­vor­be­halt
3.1. Alle Prei­se ver­ste­hen sich in Euro inkl. MwSt. und zzgl. Ver­pa­ckung und Ver­sand­kos­ten.
3.2. Zah­lun­gen sind sofort und ohne Abzug nach Erhalt der Rech­nung fäl­lig, soweit kei­ne abwei­chen­de Ver­ein­ba­rung getrof­fen oder auf der Rech­nung abwei­chen­de Zah­lungs­fris­ten aus­ge­wie­sen wur­den. (optio­nal: Mit der Auf­trags­be­stä­ti­gung (sie­he Punkt III.1.1) wer­den 25% der Auf­trags­sum­me als Anzah­lung auf die Gesamt­auf­trags­sum­me (net­to) fäl­lig. Zinne­cker Stein­tech­nik stellt dem Kun­den gegen­über hier­zu eine geson­der­te Rech­nung.) Wird der Ver­trag nach dem ver­trag­lich ein­ge­räum­ten Wider­rufs­recht von 14 Tagen stor­niert, so fal­len hier­für 20% Stor­nie­rungs­kos­ten zu Las­ten des Kun­den an.
3.3. Die gelie­fer­te Ware bleibt bis zur voll­stän­di­gen Bezah­lung im Eigen­tum von Zinne­cker Stein­tech­nik 3.4. Ist der Kun­de Unter­neh­mer, gilt dane­ben fol­gen­des: Die gelie­fer­te Ware bleibt Eigen­tum von Zinne­cker Stein­tech­nik bis zur Erfül­lung sämt­li­cher gegen den Kun­den zuste­hen­der Ansprü­che, auch wenn die ein­zel­ne Ware bezahlt wor­den ist.

4. Gewähr­leis­tung
4.1. Es gel­ten die gesetz­li­chen Gewähr­leis­tungs­rech­te. Die Rech­te aus einer etwa­igen Garan­tie wer­den durch die­se AGB weder aus­ge­schlos­sen noch beschränkt.
4.2 Ist der Kun­de Unter­neh­mer ent­schei­det Zinne­cker Stein­tech­nik über die Art der Nach­er­fül­lung und es gilt zusätz­lich §377 HGB im Fall der Ersatz­lie­fe­rung sind die Kos­ten des Aus­baus der man­gel­haf­ten Sache und die Kos­ten des Ein­baus der man­gel­frei­en Ersatz­sa­che vom Nach­er­fül­lungs­an­spruch nicht erfasst.
4.3 Män­gel­an­sprü­che des Kun­den, der Unter­neh­mer ist, ver­jäh­ren in einem Jahr ab Lie­fe­rung. 5. Haf­tung Scha­dens­er­satz­an­sprü­che des Kun­den sind aus­ge­schlos­sen. Das gilt nicht so weit Zinne­cker Stein­tech­nik nach zwin­gen­den gesetz­li­chen Vor­schrif­ten (z. B. Pro­dukt­haf­tungs­ge­setz), bei Vor­satz, gro­ber Fahr­läs­sig­keit, wegen der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit oder wegen der Ver­let­zung wesent­li­cher Ver­trags­pflich­ten, d.h. Pflich­ten, die Zinne­cker Stein­tech­nik dem Kun­den nach Inhalt und Zweck des Ver­tra­ges gera­de zu gewäh­ren hat oder deren Erfül­lung die ord­nungs­ge­mä­ße Durch­füh­rung des Ver­tra­ges erst ermög­licht und auf deren Ein­hal­tung der Kun­de regel­mä­ßig ver­traut und ver­trau­en darf, haf­tet. Ein Anspruch auf Scha­dens­er­satz wegen einer leicht fahr­läs­si­gen Ver­let­zung wesent­li­cher Ver­trags­pflich­ten ist auf den ver­trags­ty­pi­schen, vor­her­seh­ba­ren Scha­den begrenzt.

IV. All­ge­mei­ne Repa­ra­tur- und Montagebedingungen

1. Geltungsbereich/ Ver­weis
Es gel­ten die Rege­lun­gen unter III die­ser AGB ent­spre­chend, wenn nach­fol­gend kei­ne abwei­chen­de Ver­ein­ba­rung getrof­fen wur­de. Die Bedin­gun­gen gel­ten nicht, wenn Repa­ra­tu­ren im Rah­men von Män­gel­an­sprü­chen des Ver­trags­part­ners aus­ge­führt werden.

2. Kos­ten
2.1. Wird der vor­aus­sicht­li­che Preis der Leis­tun­gen nicht bei Ver­trags­schluss ange­ge­ben, kann der Kun­de Kos­ten­gren­zen set­zen und for­dern
2.2 Ver­bind­li­che Kos­ten­vor­anschlä­ge wer­den von Zinne­cker Stein­tech­nik nur auf aus­drück­li­che Anfor­de­rung durch den Kun­den erstellt.
2.3. Ein vom Kun­den gefor­der­ter Kos­ten­vor­anschlag ist nur ver­bind­lich, wenn er von uns schrift­lich abge­ge­ben und als ver­bind­lich bezeich­net wird. Für die zur Abga­be des Kos­ten­vor­anschla­ges erfor­der­li­chen Leis­tun­gen wer­den dem Ver­trags­part­ner berech­net, soweit die Repa­ra­tur nicht durch­ge­führt wird oder sie bei der Durch­füh­rung der Repa­ra­tur nicht ver­wer­tet wer­den kön­nen.
2.4. Ergibt sich wäh­rend der Leis­tung, dass die zu erwar­ten­den Kos­ten der Leis­tung die unver­bind­lich ver­an­schlag­ten Kos­ten über­stei­gen und nicht in einem wirt­schaft­lich ver­tret­ba­ren Ver­hält­nis zum Zeit­wert der zu repa­rie­ren­de Sache ste­hen, wer­den wir den Ver­trags­part­ner unver­züg­lich hier­über infor­mie­ren. Glei­ches gilt für Män­gel, die wir erst bei Sanie­rung und Rei­ni­gung bei Beginn fest­stel­len und die bis­lang nicht vom Umfang des Sanie­rungs­auf­tra­ges umfasst waren.
2.5. Bei der Berech­nung der Leis­tung sind die Prei­se für ver­wen­de­te Tei­le, Mate­ria­li­en und Son­der­leis­tun­gen sowie die Prei­se für die Arbeits­leis­tun­gen, die Fahrt- und Trans­port­kos­ten jeweils geson­dert aus­zu­wei­sen. Wird die Repa­ra­tur auf­grund eines ver­bind­li­chen Kos­ten­vor­anschla­ges aus­ge­führt, so genügt eine Bezug­nah­me auf den Kos­ten­vor­anschlag, wobei nur Abwei­chun­gen im Leis­tungs­um­fang beson­ders auf­zu­füh­ren sind. Geson­der­te Ver­ein­ba­run­gen sind in Schrift­form fest­zu­hal­ten und mit dem Fir­men­stem­pel zu Kennzeichnen.

3. Kün­di­gung
Dem Kun­den steht ein Kün­di­gungs­recht zu jeder­zeit zu. Kün­digt der Kun­de den Ver­trag, so hat er die bis dahin aus­ge­führ­ten Arbei­ten und Kos­ten, ein­schließ­lich der Auf­wen­dun­gen für bestell­te und bereits beschaff­te Ersatz­tei­le, sowie den ent­gan­ge­nen Gewinn zu bezah­len, wenn und so weit die Kün­di­gung nicht auf Umstän­den beruht, die Zinne­cker Stein­tech­nik zu ver­tre­ten hat. Nach der Kün­di­gung legt Zinne­cker Stein­tech­nik Rech­nung und erstellt hier­für ins­be­son­de­re auch eine nach­voll­zieh­ba­re Kos­ten­auf­stel­lung und sen­det die­se dem Kun­den zum Aus­gleich mit einer dar­in benann­ten Zah­lungs­frist zu. Geson­der­te Ver­ein­ba­run­gen sind in Schrift­form zu Kenn­zeich­nen und festzuhalten.

4. Zah­lun­gen
Zah­lun­gen sind nach Abnah­me sofort und ohne Abzug fäl­lig. Zinne­cker Stein­tech­nik kann bei Auf­trags­er­tei­lung eine ange­mes­se­ne Vor­aus­zah­lung ver­lan­gen. Bei Rabat­ten und Ver­ein­ba­run­gen sind die­se in der Rech­nung geson­dert zu nen­nen und aufzuführen.

5. Mit­wir­kungs­pflich­ten
5.1. Der Kun­de hat die Pflicht, für ange­mes­se­ne Arbeits­be­din­gun­gen und die Sicher­heit am Ort der Leis­tung bzw. der Rei­ni­gung und Sanie­rung zu sor­gen.
5.2. Der Kun­de ist ver­pflich­tet die erfor­der­li­che Ener­gie ein­schließ­lich des erfor­der­li­chen Anschlus­ses auf sei­ne Kos­ten bereit­zu­stel­len. Er hat alle Mate­ria­li­en und Betriebs­stof­fe bereit­zu­stel­len und alle sons­ti­gen Hand­lun­gen vor­zu­neh­men, die zur Erpro­bung nötig sind.
5.3. Kommt der Kun­de sei­nen Ver­pflich­tun­gen nicht nach, so ist Zinne­cker Stein­tech­nik nach Set­zung einer ange­mes­se­nen Frist, berech­tigt, aber nicht ver­pflich­tet, an Stel­le und auf Kos­ten des Kun­den die Hand­lun­gen vor­zu­neh­men.
5.4. Die gesetz­li­chen Rech­te und Ansprü­che des Kun­den blei­ben im Übri­gen unberührt.

6. Frist für die Aus­füh­rung der Repa­ra­tur oder Mon­ta­ge
6.1 Die Anga­ben von Zinne­cker Stein­tech­nik über Sanie­rung oder Mon­ta­ge­fris­ten beru­hen auf Schät­zun­gen und sind unver­bind­lich, es sei denn es wur­de etwas ande­res ver­ein­bart.
6.2 In Fäl­len nicht vor­aus­seh­ba­rer und von der Zinne­cker Stein­tech­nik nicht zu ver­tre­te­ner betrieb­li­cher Behin­de­run­gen (z.B. Arbeits­ein­stel­lun­gen, Beschaf­fungs-schwie­rig­kei­ten von Ersatz­tei­len, Lie­fe­rungs- oder Leis­tungs­ver­zug von Zulie­fe­ran­ten) sowie bei behörd­li­chen Ein­grif­fen, höhe­rer Gewalt und Arbeits­kämp­fen, ver­län­gern sich auch ver­bind­li­che Fris­ten um die­se Zei­ten zzgl. ange­mes­se­ner Zeit­räu­me für die Wie­der­auf­nah­me der Arbeiten.

7. Abnah­me der Sanie­rung oder Mon­ta­ge, Über­nah­me durch den Kun­den
7.1 Der Kun­de ist zur Abnah­me ver­pflich­tet, sobald ihm die Fer­tig­stel­lung ange­zeigt wor­den ist. Wegen unwe­sent­li­cher Män­gel kann die Abnah­me nicht ver­wei­gert wer­den.
7.2 Kommt der Kun­de mit der Abnah­me in Ver­zug, so gilt die Abnah­me nach Ablauf von 5 Werk­ta­gen seit Anzei­ge der Fer­tig­stel­lung als erfolgt. Hat der Kun­de die Anla­ge ohne Abnah­me in Benut­zung genom­men, gilt die Abnah­me nach Ablauf von sechs Werk­ta­gen nach Beginn der Benut­zung als erfolgt. Vor­be­hal­te wegen erkenn­ba­rer Män­gel hat der Kun­de in die­sen Fäl­len spä­tes­tens bis zu den vor­ste­hend genann­ten Zeit­punk­ten gel­tend zu machen.

8. Gewähr­leis­tung
Der Kun­de hat einen Man­gel der Sanie­rung oder Mon­ta­ge von Zinne­cker Stein­tech­nik unver­züg­lich mit­zu­tei­len. Hat der Kun­de ohne Ein­wil­li­gung von Zinne­cker Stein­tech­nik Instand­set­zungs- oder Mon­ta­ge­ar­bei­ten selbst aus­ge­führt oder von einem Drit­ten aus­füh­ren las­sen, so ent­fällt die Haf­tung von Zinne­cker Stein­tech­nik für die­se Arbei­ten. Das glei­che gilt, wenn auf Wunsch des Kun­den der Aus­tausch von erneue­rungs­be­dürf­ti­gen Tei­len unterbleibt.

9. Daten­ver­ar­bei­tung
9.1. Mit Zustim­mung unse­rer AGB erklärt der Kun­de das er der Zinne­cker Stein­tech­nik ein Foto‑, Video- und Film­recht erteilt.
9.2. Die Auf­nah­men dür­fen ohne wei­te­re aus­drück­li­che Zustim­mung des Kun­den auf fol­gen­den Platt­for­men ver­wen­det wer­den: Insta­gram, Face­book, You­Tube, Tik­Tok. Gesichts­auf­nah­men nur nach aus­drück­li­cher und in Schrift­form gehal­te­ner Geneh­mi­gung.
9.3. Zinne­cker Stein­tech­nik ver­pflich­tet sich den Kun­den auf die­se Auf­nah­me auf­merk­sam zu machen.

V. Schluss­be­stim­mun­gen
1. Online-Streit­bei­le­gung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO Die Euro­päi­sche Kom­mis­si­on stellt eine Platt­form zur Online-Streit­bei­le­gung (OS) bereit, die Kun­den unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ fin­den.
In die­sem Zusam­men­hang sind wir gesetz­lich ver­pflich­tet, auf unse­re E‑Mail-Adres­se hin­zu­wei­sen. Die­se lau­tet: info@zinnecker-steintechnik.de
Zinne­cker Stein­tech­nik ist nicht bereit oder ver­pflich­tet, an einem Streit­be­tei­li­gungs­ver­fah­ren vor einer Ver­brau­cher­schlich­tungs­stel­le teil­zu­neh­men.
2. Nach Ent­ste­hen einer Strei­tig­keit zwi­schen Zinne­cker Stein­tech­nik und einem Ver­brau­cher Kun­den, die nicht durch Ver­hand­lun­gen mit dem Ver­brau­cher-Kun­den, zum Bei­spiel im Rah­men unse­res Kun­den­be­schwer­de­sys­tems bei­gelegt wer­den konn­te, kön­nen Ver­brau­cher-Kun­den grund­sätz­lich die für all­ge­mei­ne Ver­brau­cher­pro­ble­me zustän­di­ge All­ge­mei­ne Ver­brau­cher­schlich­tungs­stel­le des Zen­trums für Schlich­tung e. V. kontaktieren.

KONTAKT:
All­ge­mei­ne Ver­brau­cher­schlich­tungs­stel­le des Zen­trums für Schlich­tung e.V.
Straß­bur­ger Stra­ße 8 7694 Kehl am Rhein

mail@verbraucher-schlichter.de

Tele­fon: 07851 / 795 79 40
Fax: 07851 / 795 79 41
3. Zinne­cker Stein­tech­nik hat sich kei­nem Ver­hal­tens­ko­dex unter­wor­fen.
4. Gegen­über Unter­neh­mern wird als Gerichts­stand der Sitz von Zinne­cker Stein­tech­nik vereinbart

Stand : 20 Juni 2025